Statuten
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbeschreibungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Name, Sitz
Die Schützengesellschaft Diegten, gegründet 1913, mit Sitz in Diegten ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Zweck
Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu fördern und zu erhalten. Er führt die Bundesübungen gemäss der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst vom 11. Dezember 2003 durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft und der Beziehungen zu befreundeten Organisationen.
Zugehörigkeiten
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Waldenburg und der Kantonalschützengesellschaft Baselland an. Er ist auch Mitglied der USS, Unfallversicherung Schweizerische Schützenvereine.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 2
Schiessanlage
Zur Erfüllung des Vereinszwecks wird das Schiessen auf 300m auf der Schiessanlage Diegten gepflegt. Das Schützenhaus wurde per Baurechtsvertrag vom 1. November 1985 von der Einwohnergemeinde Diegten an die Schützengesellschaft Diegten übertragen. Der Vertrag endet am 31. Oktober 2035.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Aktive, Veteranen, Seniorveteranen), Ehren- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Aktivmitglieder sind Schützen, die im Sinne des Vereinszweckes auch das sportliche Schiessen pflegen und sich an der Vereinstätigkeit beteiligen.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Schiesssport in der SG Diegten besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Jahresversammlung, auf Antrag des Vorstandes, ernannt.
Passivmitglieder sind Personen, die sich für die Sache des Schiesssportes und für das Gedeihen des Vereins interessieren und engagieren.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können unter Berücksichtigung der Weisungen des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) als Vereinsmitglied aufgenommen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist die Zustimmung der Militärbehörden des Kantons Basel-Landschaft notwendig.
Artikel 4
Beitritt
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Artikel 5
Pflichtschützen
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern) deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an den Bundesübungen beschränkt, kann ein Kostenbeitrag erhoben werden. Dieser wird durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Artikel 6
Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch mündliche oder schriftliche Abmeldung beim Vorstand erfolgen.
Artikel 7
Ausschluss
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Analog können Mitglieder ausgeschlossen werden die den Interessen oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Artikel 8
Wirksamkeit
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. Der Austritt wird erst nach Bezahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Artikel 9
Rekurs
Gegen die Verweigerung der Aufnahme oder gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen nach erhaltener schriftlicher Mitteilung bei der kantonalen Militärdirektion Rekurs eingereicht werden.
Artikel 10
Rechte
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Aktivmitglieder haben ein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Passivmitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 11
Pflichten
Mit der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane sowie den Vorschriften und Anordnungen betreffend Schiessbetrieb.
Artikel 12
Untersektionen
Als Untersektionen können Sektionen anderer Schiessdisziplinen aufgenommen werden.
III. Organisation
Artikel 13
Organe
Die Organe des Vereins sind:
. Generalversammlung
. Vorstand
. Rechnungsrevisoren
Artikel 14
Jahresversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
1) Begrüssung und Appell
2) Wahl der Stimmenzähler und des Tages- / Wahlpräsidenten
3) Protokoll der letzten Generalversammlung
4) Mitgliedermutationen, Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
5) Jahresberichte
6) Jahresrechnung, Revisorenbericht
7) Jahresbeiträge und Entschädigungen
8) Schiesstätigkeit, Jahresprogramm und andere Vereinsanlässe
9) Wahlen: Vorstand, Rechnungsrevisoren, Zeigerchef, Fähnrich
10) Ehrungen und Auszeichnungen
11) Beschlussfassung über Anträge
12) Diverses
Die Mandatsträger unter Traktandum 9) sind jeweils für 2 Jahre gewählt. Reguläre Wahlen finden in den geraden Jahren statt. Erforderliche Ersatzwahlen können Ausnahmen bilden.
Artikel 15
Anträge
Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen bis spätestens am 31.12. zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
Artikel 16
Ausserordentliche Versammlungen
Ausserordentliche General- und Vereinsversammlungen können einberufen werden
. durch den Vorstand
. auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
unter Angabe der zu behandelnden Punkte. Einem solchen Begehren muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten ab Eingang Folge leisten.
Artikel 17
Beschlussfähigkeit
Jede Versammlung ist beschlussfähig wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Generalversammlung behandelt werden.
Stimm- und Wahlmodus
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nicht anders beschlossen, durch offenes Handmehr. Auf Antrag kann geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Für Abstimmungen über Statutenrevision, Fusion oder Auflösung des Vereins gelten die in den entsprechenden Artikeln festgelegten Mehrheitsverhältnisse.
Artikel 18
Vorstand
Die Amtsdauer aller gemäss Art. 19 gewählten Funktionäre dauert 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 - 7 Mitgliedern, kann jedoch bei Bedarf erweitert werden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Mehrfachfunktionen sind möglich.
Artikel 19
Konstituierung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Schützenmeister, Jungschützenleiter, Munitionsverwalter und Schiess-Sekretär.
Rechte und Pflichten
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für die Vereinsleitung, den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
. Vertretung des Vereins nach aussen
. Aufstellung des Jahresprogramms z.H. der Generalversammlung
. Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und andere Vereinsanlässe
. Vermögensverwaltung
. Erstellen der Jahresrechnung
. Erstellen der Rapporte und Berichte
. Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme
. Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
. Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
. Wahl der Delegierten
. Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen
Artikel 20
Aufgabenverteilung im Vorstand
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar, dem Kassier oder dem 1. Schützenmeister führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und bekleidet ein weiteres Vorstandsamt. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie diejenige des Präsidenten.
Der Aktuar ist Protokollführer. Er erledigt die Korrespondenz und die öffentlichen Publikationen. Er führt das Mitgliederverzeichnis gemäss Art. 3.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und führt die Inventarlisten. Er legt der Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und anderer, vom Vorstand oder der Versammlung festgelegten Beträge. Gelder, die er nicht zum Begleichen der Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Im Verkehr mit Post- und Bankkonten kann ihm der Vorstand Einzelunterschrift erteilen.
Der Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er ist verantwortlich für das Funktionieren der Schiessanlage. Ihm obliegt die Instandhaltung des Materials sowie die Überwachung des Warnerdienstes. Die übrigen Schützenmeister unterstützen ihn in seinen Tätigkeiten. Ihnen obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.
Der Schiesssekretär ist verantwortlich für die Führung und die Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis. Er erstellt den Schiessbericht und ist zuständig für die Entgegennahme der Anerkennungskarten und für die Beschaffung der entsprechenden Feldmeisterschaftsmedaillen.
Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet die Jungschützenkurse gemäss den Vorschriften des Bundes und der Verbände. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
Der Munitionsverwalter ist zuständig für die Beschaffung und den Verkauf der Munition und den Rückschub des Verpackungsmaterials. Er erstellt die Munitionsabrechnung zu Handen des Kassiers.
Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Artikel 21
Haftung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident mit dem Aktuar (Korrespondenz) oder mit dem Kassier (Rechnungswesen).
Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.
Artikel 22
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Artikel 23
Ausgabenkompetenz
Der Vorstand kann über einmalige Ausgaben ausserhalb des regulären Schiessbetriebes bis zu Fr. 1'000.-- beschliessen, gesamthaft pro Jahr jedoch höchstens bis zu 10% (zehn Prozent) des Vereinsvermögens.
Artikel 24
Revisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und zum Kassier nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen. Jeweils der Amtsälteste scheidet aus und ist erst nach 2 Jahren wieder wählbar. Der frühere Ersatzrevisor rückt nach und wird durch einen neu zu wählenden Ersatzrevisor ersetzt.
Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Vereinsrechnung zu prüfen und hierfür der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
IV. Schiesswesen
Artikel 25
Schiessprogramm
Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist alljährlich ein Schiessprogramm aufzustellen. Dieses umfasst in der Regel:
. das obligatorische Bundesprogramm und das Feldschiessen
. die Teilnahme an Wettschiessen
. freiwillige Übungen
. einen Ausmarsch oder ein Endschiessen
Ein Teil dieser Übungen soll in einem Jahresprogramm zusammengefasst werden.
Artikel 26
Vorschriften
Massgebend sind die jeweils gültigen Vorschriften und Verordnungen des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst sowie diejenigen des SSV oder deren Unterverbände für das sportliche Schiessen.
Artikel 27
Persönliche Verantwortung
Die Schützen sind verpflichtet, sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen.
Für die ordnungsgemässe Handhabung der Waffe ist jeder Schütze persönlich verantwortlich.
Wissentlich falsche oder unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein oder Schiessbericht werden geahndet.
Alle Personen, die sich während dem Schiessbetrieb im Stand aufhalten sind verpflichtet, einen den Vorschriften entsprechenden Gehörschutz zu tragen.
Artikel 28
Versicherung
Alle am Schiessbetrieb beteiligten Personen sind bei der USS gemäss deren Versicherungsbedingungen versichert.
V. Finanzielles
Artikel 29
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Artikel 30
Beiträge
Von jedem Aktiv- und Passivmitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sowie die Jugendlichen und Junioren sind von der Beitragspflicht befreit. Aktive Schützen lösen zudem eine Lizenz des SSV. Die Höhe der Beträge wird von der Jahresversammlung festgesetzt.
Artikel 31
Rechnungswesen
Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Vereinsjahres.
Das Vereinskapital ist zinstragend und sicher anzulegen.
Artikel 32
Gaben / Auszeichnungen
Die von der Sektion errungenen Kränze, Auszeichnungen und Gaben sind Eigentum des Vereins.
Artikel 33
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Artikel 34
Publikationen
Sämtliche Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu machen.
Artikel 35
Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Vornahme der Änderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Artikel 36
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann auf Begehren des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Das Vereinsvermögen und das Inventar sind zur Aufbewahrung dem Gemeinderat Diegten zur treuhänderischen Verwaltung vollständig zu übergeben. Erfolgt innert 15 Jahren die Gründung eines neuen Schiessvereins in der Gemeinde, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt, ist ihm das ganze Vermögen zur freien Verfügung zu übergeben. Der Gemeinderat auferlegt auch der neuen Gesellschaft die Unveräusserlichkeit dieser Vermögenswerte. Erfolgt innert der genannten Frist keine Neugründung, so geht das ganze Vermögen zu gleichen Teilen an die Sportvereine Diegten.
Artikel 37
Inkrafttreten
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach der Genehmigung durch die Kantonalschützengesellschaft Baselland und der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 3. Oktober 1988 sowie alle darauf bezogenen Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Diegten, 14. Februar 2009
Schützengesellschaft Diegten
Die Präsidentin
Marlis Reber Zaugg
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Genehmigt durch die Kantonalschützengesellschaft Baselland
Giebenach, 14. Februar 2010
Der Präsident
Walter Harisberger
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Vorstehende Statuten sind heute im Sinne der Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst genehmigt worden.
Liestal, 18. Februar 2010
SICHERHEITSDIREKTION BASEL-LANDSCHAFT
Die Vorsteherin
sig. S. Pegoraro, Regierungsrätin